Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen:Tierhalterclub Deutschland
2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3.Sitz des Vereins ist Erftstadt.
4.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck
1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Tierhaltung. Er soll Tierhaltern Möglichkeiten bieten, sich überregional zu informieren und auszutauschen, Kontakte zu anderen Tierbesitzern, Netzwerken und Vereinen herzustellen und Fragen rund um die Tierhaltung, Arten, Rassen, Gesundheit und neuen Produkten zu klären. Zu diesem Zweck wird insbesondere das Medium Internet eingesetzt. Außerdem sollen Kooperationen mit Vereinen, Handel und Versicherungen angeboten werden.
2.Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche sich zum Vereinszweck bekennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft erfolgt online über die Internetpräsenz des Vereins. Bei aktiven Mitgliedschaften ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig. Abschließend entscheidet der Aufsichtsrat über die Annahme.
3.Der Verein hat:
- Fördermitglieder (§3 Absatz 3a)
- aktive - stimmberechtigte Mitglieder (§3 Absatz 3b)
- Ehrenmitglieder (§3 Absatz 3c)
a) Fördermitglieder bekennen sich zum Vereinszweck und zahlen einen einmaligen Beitrag. Sie haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und die Informationen und Angebote der Internetpräsenz zu nutzen. Sie besitzen kein Stimmrecht und nehmen nicht an Mitgliederversammlungen teil.
b) Aktive stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. Sie bekennen sich zum Vereinszweck und zahlen einen regelmäßigen Beitrag. Weiterhin verpflichten sie sich, dem Verein ihre geistige und körperliche Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und erfüllen ebenso ihre Treue- und Förderpflichten.
c) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder. Sie werden aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss (§4 Absatz 1a)
- durch freiwilligen Austritt (§4 Absatz 1b)
a)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Dieser wird dem Mitglied in Textform mitgeteilt. Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Näheres regelt eine Beitragsordnung. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
b)Ein freiwilliger Austritt muss schriftlich erklärt werden, per Post, Fax oder E-Mail. Er ist für aktive Mitglieder zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Für Fördermitglieder ist ein Austritt jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen Beiträge.
2. Um Verwaltungskosten und Aufwand niedrig zu halten, erfolgt die Beitragszahlung jährlich per Lastschrift aufgrund erteilter Einzugsermächtigung. Abweichende Varianten kann der Vorstand zulassen.
3. Aktive Mitglieder können zur Zahlung von Umlagen verpflichtet werden, die jährlich bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrags zulässig sind.
4. Die Beitragsordnung und die Beitragshöhe sowie Umlagen und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Aufsichtsrat (§7)
- die Geschäftsführung / Vorstand (§8)
- die Mitgliederversammlung (§9)
§7 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung im Rahmen der Aufsichtsratsordnung eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit beschließen kann.
2. Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Die Mitgliederversammlung gibt dem Aufsichtsrat eine Aufsichtsratsordnung.
3. Er bestellt die Geschäftsführung / den Vorstand, ruft sie ab, er berät und kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet sie.
4. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Aufsichtsratmitglieder müssen nicht stimmberechtigte Mitglieder sein und dürfen nicht Mitarbeiter des Vereins oder Vorstand sein.
6. Dem Aufsichtsrat können nur volljährige und natürliche Personen angehören.
7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
8. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Sprecher oder einem der Mitglieder schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen in einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Sprecher, anwesend sind. Weiteres regelt die Aufsichtsratsordnung.
9. Im Rahmen seiner Aufgaben ist der Aufsichtsrat berechtigt,
a) von Vorstand / Geschäftsführung durch Beschluss jederzeit Auskünfte und Berichte in allen wesentlichen Angelegenheiten zu verlangen,
b) bei kritischen Anlässen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte mit Sonderprüfungen zu beauftragen
c) den zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres von Vorstand / Geschäftsführung ausgearbeiteten Haushaltsplan zu verabschieden.
d) eine Finanzordnung zu erlassen
10. Alle Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglieds/ Geschäftsführungsmitglieds, seiner Angehörigen oder eines ihm oder diesen nahe stehenden Unternehmens mit dem Verein bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Meinungsunterschieden zwischen Aufsichtsrat und Vorstand / Geschäftsführung bezüglich der Zustimmungsfähigkeit zu einem Geschäft mit einem Vorstandsmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Geschäftsführung / Vorstand
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird vom Aufsichtsrat unabhängig vom Beginn und Ende eines Anstellungsverhältnisses mit dem Verein bestellt und abberufen.
2. Der/Die erste Geschäftsführer/in ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er/Sie ist Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.
3. Der/Die erste Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er/Sie ist befugt, alle diejenigen Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung und Überwachung der Geschäfte ergeben.
4. Über wesentliche Vorkommnisse hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren.
5. Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen.
6. Vorstand / Geschäftsführung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, auf Beschluss des Aufsichtsrats oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Aufsichtsrat mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Internetpräsenz des Vereins. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Versammlungsleiter ist der Sprecher des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung kann sich der Aufsichtsrat auf ein anderes Mitglied einigen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und
des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
11. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Aufsichtsrats
- die Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- Entlastung des Aufsichtsrats
- die Änderung der Satzung und des Satzungszwecks
- die Auflösung des Vereins
- die Festsetzung der Beitragsordnung
- die Festsetzung der Aufsichtsratsordnung
- Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Aufsichtsrats
§10 Auflösen des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Aufsichtsrat für die Liquidation verantwortlich. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines vorhandenen Vermögens.
§11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten ist Brühl.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden Sachverhalte nicht geregelt, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 15.08.2009 errichtet und verabschiedet.
Erftstadt, den 15.08.2009
die Mitgliederversammlung


